Als Mieter ist man den Abrechnungen des Vermieters nicht hilflos ausgeliefert.
In manchen Fällen hat man gute Druckmittel:
Kann ich die Vorauszahlung oder die Nachzahlung zurückfordern?
Wenn der Vermieter bei der Abrechnung die Jahresfrist verpasst hat, können Sie als Mieter diese unter Umständen zurückfordern: Wenn Sie nämlich diese Ausschlussfrist nicht kannten und deswegen gezahlt haben.
Sie können die Vorauszahlung zurück fordern, wenn der Mietvertrag beendet ist und Sie ausgezogen sind. Wenn dann bis zum Ende der Abrechnungsfrist der Vermieter nicht abgerechnet hat, können Sie die Vorauszahlungen aus diesem Jahr zurückfordern. Dies kann der Vermieter nur verhindern, wenn er jetzt abrechnet.
Kann ich die Nachzahlung verweigern?
Die Nachzahlung kann einbehalten werden, wenn die Abrechnung entweder
inhaltliche Fehler enthält oder sie
formal unwirksam ist. Nach Ablauf der Abrechnungsfrist ohne formell wirksame Abrechnung kann der Vermieter die Abrechnung nicht mehr nachholen. Der Vermieter darf Abrechnungsfehler nach Ablauf der Abrechnungsfrist nicht zum Nachteil des Mieters beheben.
Kann ich die laufende Vorauszahlung einbehalten?
Wenn der Vermieter keine Abrechnung vornimmt, kann der Mieter aufhören, die laufenden Vorauszahlungen zu überweisen. Als weiteres Druckmittel können Sie den Vermieter darauf verklagen, dass er die Abrechnung macht. Zunächst müssen Sie ihn dann zur Abrechnung auffordern. Ein Formular dazu finden Sie
hier. Die Nachzahlungsansprüche aus der Nebenkostenabrechnung oder Ansprüche auf Rückzahlung der Vorauszahlung verjähren in 3 Jahren. Sie können 12 Monate lang Einwendungen gegen die Abrechnung vorbringen.
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