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Datendieb

Internetabzocke

16.05.2019

Schutz vor unseriösen Angeboten!

Junges Mäuschen traut der Falle.
(Sorbisches Sprichwort)

Oft werden Dienstleistungen angeboten, die nur ungenügend Kostenhinweise enthalten. Viele dieser Anbieter verlangen dann astronomische Beträge. Auf diesen Seiten werden entweder die Preise verschwiegen oder verschleiert, indem sich Hinweise auf die Kostenpflichtigkeit nur im Kleingedruckten wiederfinden. Seit dem 1.8.12 wurde der gesetzliche Schutz vor Kostenfallen im Internet verbessert: mit dem §312 g BGB wurde die "Button-Lösung" eingeführt.

Preisverschleierung - oder die Absicht bewusst zu täuschen

Die Gestaltung einer Homepage dient häufig dazu, die Kostenpflichtigkeit einer Dienstleistung oder eines Angebotes zu verschleiern.

Visuelle Manipulation

So werden kontrastarme Farben benutzt um Preisangaben unlesbar zu machen oder Preishinweise werden bewusst nicht textlich hervorgehoben.

Immer wieder findet man auch Seiten, auf denen das Euro-Zeichen bewusst vermieden und Euro ausgeschrieben wird, damit die Euro-Angabe im Fließtext untergeht. Daher werden Beträge ebenfalls ausgeschrieben, so dass Sie nicht ins Auge stechen.

Das Gesetz verlangt jedoch, dass die wesentlichen Produktmerkmale wie Gesamtpreis, Versandkosten, Mindestlaufzeit, AGB und Widerrufsrecht klar und verständlich und in hervorgehobener Weise unmittelbar vor dem Bestell-Button stehen.

Verzicht aufs Widerrufsrecht

Eine weitere Masche besteht darin zu behaupten, man habe bei der Anmeldung auf einer Internetseite, durch Setzen eines kleinen Häkchens, auf sein gesetzliches Widerrufsrecht verzichtet. Was viele allerdings nicht wissen: Das setzen eines Häkchen ist jedoch nicht geeignet das Widerrufsrecht zu umgehen bzw. entfallen zu lassen.

Der Trick mit dem Gewinn

Häufig werden auch Daten von Internetnutzern durch vorgegaukelte Gewinne erschlichen. So bezwecken die ausgelobten Preise nur Eines - nämlich von anfallenden Kosten abzulenken und persönliche Daten zu sammeln.

In aller Regel operieren die Anbieter der Internetabzocke dabei verdeckt. So müssen zwar der Name und die Anschrift des Dienstanbieters und Daten zur Kontaktaufnahme, wie Telefonnummer oder E-Mailadresse auf der Homepage angegeben sein. Unseriöse Anbieter hinterlegen meist eine Adresse im Ausland. Beliebte Standorte sind die Schweiz, Großbritannien, die Arabischen Emirate, Dubai etc. Sind dagegen ausnahmsweise Adressen in Deutschland angegeben, stecken oft nur Postfächer oder Briefkasten-Firmen dahinter.

Irreführende Internetadressen

Bewusst irreführende Internetadressen sind eine weitere beliebte Masche. Dabei werden Internetadressen verwendet, die in Ihrer Schreibeweise einer seriösen Adresse ähneln oder bei falscher Schreibweise der seriösen Internetadresse zu einer Abzockseite führen z. B. www.berufs-wahl.de und www.berufswahl.de (offizielle Plattform der Bundesagentur für Arbeit zur Studien- und Berufswahl) oder www.dhl-packstation.info statt www.dhl.de.

Zahlungspflicht?

Grundsätzlich gilt: Ein wirksamer Vertrag kommt bei den oben angeführten meist fragwürdigen Angeboten nicht zustande. Denn oft werden die Kosten für die Informationen oder Dienste bewusst vom Anbieter verschleiert, so dass Sie als Nutzer regelmäßig nicht die Absicht hatten einen kostenpflichtigen Vertrag abzuschließen.

Denn gerade Preisinformationen, die ausschließlich in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu finden sind und damit bewusst versteckt wurden, sind als überraschende Klausel unzulässig. Bei diesen wird nämlich regelmäßig absichtlich vorenthalten, dass die Nutzung der Dienstleistung kostenpflichtig ist.

Pflichtangaben zur Kostenpflicht

Die im Internet gegen Entgelt angebotenen Leistungen müssen entsprechend den Vorschriften der Preisangabenverordnung angeboten werden. So muss der Preis dem Grundsatz der Preisklarheit und Preiswahrheit entsprechen. Das bedeutet, er muss

  • dem Angebot oder der Werbung eindeutig zugeordnet,
  • leicht erkennbar und
  • deutlich lesbar oder sonst gut wahrnehmbar sein.

Der Preis und alle seine Bestandteile müssen sich daher entweder in unmittelbarer räumlicher Nähe des Angebots oder der Werbung befinden und sich ihr zuordnen lassen oder der Nutzer muss direkt zum Preis mit allen Bestandteilen hingeführt werden.

Der Bestell-Button selbst muss deutlich machen, dass durch die Bestätigung Kosten entstehen, durch den Vermerk "Zahlungspflichtig bestellen" oder "Kaufen".

Eine Preisangabe mit Sternchenhinweis genügt den Anforderungen der Preisangabeverordnung insbesondere dann nicht, wenn

  • zunächst nur auf die Speicherung der IP-Adresse und ähnliches hingewiesen wird und es sich um einen Fließtext handelt und
  • die Preisangabe im letzten Satz am unteren Ende der Webseite, ohne Bildung eines weiteren Absatzes oder einer ähnlichen textliche Hervorhebung enthalten ist.

Auch die drucktechnische Hervorhebung der Preisangabe ist bei kleinerer Schriftart im Allgemeinen nicht ausreichend.

Tipp!

Ist die Kostenpflichtigkeit dagegen nur im Kleingedruckten, meist ganz unten am Ende der Internetseite zu finden, ist diese Klausel als Teil der Allgemeinen Geschäftsbedingungen einzustufen. Dies gilt selbstverständlich unabhängig davon, ob sie in die AGBs integriert ist oder am unteren Rand der Internetseite zu finden ist. Solche Klauseln sind grundsätzlich als überraschende Klauseln gem. § 305 c Abs. 1 BGB unwirksam und können daher als Bestandteil des Vertrages nicht wirksam vereinbart werden.

Richtiges Verhalten

Doch in die Falle getappt? Auf jeden Fall sollten Sie der Zahlungsaufforderung, die manche Betreiber per E-Mail, als Rechnung per Post oder sogar über ein Inkasso-Unternehmen verschicken lassen, nicht nachkommen und keine Zahlung leisten.

Sinnvoller ist es vielmehr

  • die Rechnung ausdrücklich unter dem Hinweis, dass kein Entgelt vereinbart wurde, zurückzuweisen (Zurückweisung),
  • rein vorsorglich den Vertrag ausdrücklich anzufechten, mit der Begründung, dass Sie einen entgeltlichen Vertrag zu keinem Zeitpunkt schließen wollten und somit ein Irrtum vorliegt (Anfechtung),
  • rein vorsorglich den vermeintlichen Vertrag zu widerrufen, da ein Fernabsatzvertrag vorliegt und regelmäßig nicht ordnungsgemäß über das Ihnen zustehende Widerrufsrecht belehrt wurde, (Widerrufsrecht)
  • rein vorsorglich eine Kündigung zum nächstmöglichen Termin auszusprechen, um eine automatische Vertragsverlängerung zu vermeiden (Kündigung).

Tipp!

Aber Vorsicht: Haben Sie die Dienstleistungen bereits in Anspruch genommen oder haben Sie der Ausführung der Dienstleistung ausdrücklich zugestimmt, kann Ihr Widerrufsrecht im Einzelfall erloschen sein. Zu beachten ist aber, dass die Zustimmung nicht im Rahmen der vom Dienstanbieter zu Grunde gelegten AGBs erteilt werden kann, z. B. durch Setzen eines Häkchen, dass Sie mit den AGBs einverstanden sind.

 

Sonderfall Minderjährige

Wurde der Vertrag von Ihrem minderjährigen Kind ohne Ihr Einverständnis als Eltern abgeschlossen, kann dieser gänzlich unwirksam sein.

Vor Vollendung 7. Lebensjahr

Minderjährige die das 7. Lebensjahr noch nicht vollendet haben sind grundsätzlich geschäftsunfähig. Das bedeutet, sie können keinen wirksamen Vertrag abschließen. Tun sie es doch, bleibt er für beide Parteien folgenlos. Eine Zahlungspflicht des Kindes oder gar der Eltern begründet sich hierdurch nicht. Auch der Dienstanbieter ist nicht zur Leistung verpflichtet. Erbringt er sie dennoch, ist das sein Pech!

Vom 7. bis zum 18 Lebensjahr

Ist Ihr Kind allerdings zwischen 7 und noch nicht 18 Jahre alt, ist es beschränkt geschäftsfähig. Schließt nun eine beschränkt geschäftsfähige Person einen Vertrag im Internet ab, ist der Vertrag schwebend unwirksam, wenn Sie als Eltern dem Vertragsschluss nicht zugestimmt haben. Stimmen Sie dem Vertrag auch nicht nachträglich zu oder lehnen ihn sogar ab, kommt grundsätzlich kein wirksamer Vertrag zustande. Eine Zahlungspflicht besteht dann ebenfalls nicht.

Schummeln bei der Altersangabe

Bei vielen Internetangeboten muss man sich als Nutzer registrieren. Hierzu müssen Sie häufig die private Adresse, die E-Mail Adresse und auch Ihr Alter in ein vorbelegtes Anmeldeformular eintragen. Oft kann das Alter nicht manuell eingegeben werden. Vielfach kann nur aus einer vorgegebenen Zahlenreihe das Geburtsjahr ausgewählt werden.

Meist beginnt die Zahlenreihe aber erst ab dem Jahr 1999, damit nur ein Alter von mindestens 18 Jahren oder älter eingegeben werden kann. Nicht selten steckt dahinter Methode. Denn gerade Jugendliche unter 18 Jahren sollen verführt werden, die falsche Altersangabe, mangels Alternativen im Anmeldeformular, stehen zu lassen. Später flattern dann Rechnungen unter Androhung einer Strafanzeige mit Betrugsvorwurf ins Haus. Dadurch sollen die Minderjährigen sich genötigt fühlen, überhöhte Kosten aufgrund falscher Altersangabe zu bezahlen.

Strafrechtlich belangt kann man aber nicht werden, wenn man aufgrund der Vorbelegungen im Anmeldeformular kein Alter unter 18 eingeben konnte. Denn die Vermutung liegt nahe, dass der Dienstanbieter bewusst die richtige Altersangabe auf der Homepage verhindert, um minderjährige Kinder bzw. Jugendliche, aufgrund eines vermeintlich strafbaren Verhaltens zur Zahlung zu bewegen.

Tipp!

Sollte Ihr minderjähriges Kind einen Vertrag "abgeschlossen" haben, sollten Sie als Erziehungsberechtigter dem Dienstleister unverzüglich schriftlich mitteilen, dass der Vertrag aufgrund der Minderjährigkeit unwirksam ist und von Ihnen nicht nachträglich genehmigt wird.

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Kontakt

0800 3746-555
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