Es beginnt beim Namen
Ein gut gestalteter Internetauftritt ist für größere, aber auch kleinere Firmen und Betriebe heute kaum verzichtbar. Kunden informieren sich so über das Angebot, machen sich einen ersten Eindruck oder finden Sie überhaupt erst bei ihrer Suche im Internet. Eine griffige Domain prägt sich dabei besonders gut ein und hat einen zusätzlichen Werbeeffekt.
Als Unternehmer müssen Sie besonders gut darauf achten, bereits bei der Wahl Ihrer Domain keine Rechte Dritter zu verletzen. So müssen Sie auf das Marken- und Kennzeichenrecht achten, keine fremde Namensrechte beeinträchtigen und immer ein Augenmerk auf das Wettbewerbsrecht haben.
Tipp
Eine Abmahnung kann teuer werden. Und eine Markenverletzung kann je nach Einzelfall auch eine wettbewerbswidrige Handlung sein. Eine Abmahnung droht dann nicht nur wegen der Verletzung eines fremden Markenrechts, sondern auch wegen eines Verstoßes gegen das Wettbewerbsrecht. Führen Sie also stets eine sorgfältige Kollisionsprüfung durch.
Haftung für Links
Auch als geschäftsmäßiger Homepage Betreiber müssen Sie die allgemeinen Grundsätze der Verlinkung beachten. Beim Einbetten von Links müssen Sie zudem besonders gut darauf achten, nicht mit dem Wettbewerbsrecht in Konflikt zu kommen. So kann das Setzen eines Links als wettbewerbswidrige Rufausbeutung gewertet werden. Dabei ist die Verlinkung als solche zwar zunächst unkritisch. Die Art und Weise, wie der Link aber in Ihre Homepage eingepflegt wurde, kann aber die Ausnutzung des guten Rufes eines Wettbewerbers nach sich ziehen. Bei Links auf gewerblichen Homepages kommt es für die rechtliche Beurteilung in der Regel auf den konkreten Einzelfall an.
Verstoß gegen die Impressumspflicht
Als geschäftsmäßiger Diensteanbieter müssen Sie ein Impressum vorhalten. Die Vorgaben sind deutlich und verlangen Ihnen eine sorgfältige Gestaltung ab. Was passiert, wenn Sie als Dienstanbieter gegen diese Verpflichtungen verstoßen?
Hier können Bußgelder drohen oder Sie müssen mit wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen rechnen.
So stellt ein Verstoß gegen die Verpflichtung aus § 5 Telemediengesetz (TMG) regelmäßig ein wettbewerbswidriges Verhalten gem.§ 4 Nr. 11 Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) dar, da die Impressumspflicht auch dazu dient, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln. Sind die Verstöße allerdings so gering, dass sie wenn überhaupt nur abstrakt geeignet sind einen wettbewerbswidrigen Vorteil zu verschaffen, kann nur ein Bagatellverstoß gem.§ 3 UWG vorliegen. Vorsicht ist auch seit dem Erlass der Datenschutzgrundverordnung geboten: alle Unternehmen die personenbezogene Daten verwerten, müssen gewisse Anforderungen in Bezug auf Ihr Impressum erfüllen. Die Bußgelder sind empfindlich hoch, daher ist Vorsicht geboten. Wir haben Ihnen einen Artikel DSGVO - Maßnahmen für Unternehmer dazu erstellt.
Verstöße gegen die Impressumpflicht beschäftigen regelmäßig die Gerichte. Manchmal geht es dabei nur um Feinheiten wie die Telefonnummer oder die elektronische Erreichbarkeit. Die Fülle an Gerichtsentscheidungen zeigt, wie viel regelmäßig bei der Erstellung eines Impressums falsch gemacht wird. Unterschätzen Sie daher nicht die notwendige Anbieterkennzeichnung.
Tipp
Sie befinden sich noch im Aufbau Ihrer Homepage? Ist Ihre Domain schon aktiv, brauchen Sie unter Umständen bereits ein Impressum. Selbst wenn Ihre Seite noch "under construction" ist, können Sie schon geschäftliche Handlungen vornehmen. Beispielsweise, wenn Sie potentielle Kunden zum Besuch Ihrer demnächst fertiggestellten Internetseite einladen oder einen Verkaufsprospekt verlinken. Halten Sie dann kein Impressum vor, ist eine Abmahnung vorprogrammiert.
Mein Bild, Dein Bild
Auch als Unternehmer müssen Sie wie private Homepage-Betreiber auf das Urheberrecht achten. Vermeiden Sie es, fremde Bilder ohne Zustimmung des Urhebers in Ihre Homepage einzubinden. Möchten Sie keine eigene Agentur beschäftigen, können Sie sich der vielen Bildagenturen im Internet bedienen. Gegen Zahlung einer Gebühr haben Sie Zugriff auf unzählige Bilder, die Sie problemlos auf Ihrer Homepage nutzen können.
Eine Unternehmens-Homepage dient unter anderem der Präsentation des Unternehmens. Dazu gehören nicht selten Fotos und Kurzportraits der Mitarbeiter. Denken Sie daran, dass Ihr Mitarbeiter ein Mitspracherecht hat. Zunächst muss er zustimmen, fotografiert zu werden. Dann muss er damit einverstanden sein, dass sein Foto auf der Firmenhomepage präsentiert wird. Um auf der sicheren Seite zu sein, sollten Sie sich schriftlich das Einverständnis Ihres Mitarbeiters bestätigen lassen. Und vergessen Sie auch nicht den Fotografen. Von diesem müssen Sie sich das Recht zur Veröffentlichung der Bilder übertragen lassen.