Unter einer Abfindung versteht man eine einmalige außerordentliche Zahlung. Diese kann ein Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses erhalten. Sie stellt eine Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes dar.
Heißt Kündigung auch Abfindung?
Viele Arbeitnehmer gehen fälschlicherweise davon aus, dass sie nach einer Kündigung immer Anspruch auf eine Abfindung haben.
Dies ist aber nicht so. Sie haben als Arbeitnehmer bei der Beendigung Ihres Arbeitsverhältnisses im Allgemeinen keinen rechtlichen Anspruch auf eine Abfindung.
Die Ausnahme bestätigt wie so oft auch hier die Regel. In folgenden Fällen, können Sie als Arbeitnehmer Anspruch auf eine Abfindung haben:
- bereits in Ihrem Arbeitsvertrag ist eine entsprechende Regelung enthalten
- in dem für Sie geltenden Tarifvertrag ist ein Abfindungsanspruch bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses geregelt
- ein Sozialplan sieht eine Abfindung vor und Sie erfüllen die entsprechenden Voraussetzungen
- Ihr Arbeitgeber bietet bei einer betriebsbedingten Kündigung eine Abfindung nach § 1a KSchG an
- Sie schließen mit Ihrem Arbeitgeber einen Aufhebungsvertrag, in dem auch eine Abfindungsregelung enthalten ist
Was sagt das Gesetz?
In § 1a KSchG ist der Abfindungsanspruch bei betriebsbedingter Kündigung geregelt.
Voraussetzungen
Diese Voraussetzungen müssen vorliegen, damit Sie Anspruch auf eine Abfindung nach § 1a KSchG haben:
- Ihr Arbeitgeber kündigt Ihnen aufgrund von dringenden betrieblichen Erfordernissen
- Sie legen binnen einer Frist von 3 Wochen keine Kündigungsschutzklage ein
- Ihr Arbeitgeber hat im Kündigungsschreiben darauf hingewiesen, dass die Kündigung aufgrund von dringenden betrieblichen Erfordernissen erfolgt und Sie eine Abfindung beanspruchen können, wenn Sie die Klagefrist verstreichen lassen
Höhe der Abfindung
Auch die Höhe der Abfindung ist für diesen Fall in § 1a KSchG geregelt. Sie beträgt 0,5 Monatsverdienste für jedes Jahr, in dem das Arbeitsverhältnis bestanden hat. Zeiträume von mehr als 6 Monaten dürfen Sie bei der Berechnung der Dauer Ihres Arbeitsverhältnisses auf ein volles Jahr aufrunden.
Tipp
Sind Sie unsicher, ob Sie nach einer Kündigung Anspruch auf eine Abfindung haben? Dann sollten Sie den Rat eines Rechtsanwaltes einholen.
Mit dem D.A.S. Rechtsschutz der ERGO kann Ihnen der D.A.S. Leistungsservice auf Wunsch auch gern einen Fachanwalt für Arbeitsrecht in Ihrer Nähe empfehlen.