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Teilzeitarbeit

Teilzeit

16.03.2019

Sie üben keine Vollzeitbeschäftigung aus? Entweder sind Sie Individualist, haben familiäre Gründe oder die Stellenbeschreibung ist nur für eine Teilzeittätigkeit konzipiert. Ihre regelmäßige Wochenarbeitszeit ist somit kürzer als die der Vollzeit-Kollegen im Betrieb. Die Arbeitszeit muss aber dauerhaft verkürzt sein - Kurzarbeit zählt nicht als Teilzeitarbeit!

Sie können sogar mehrere Teilzeitverträge gleichzeitig eingehen. Eine Teilzeitbeschäftigung ist auch neben einer Vollzeitbeschäftigung möglich. Für die Einhaltung der Höchstarbeitszeit und die Beurteilung der Sozialversicherungspflicht sind jedoch sämtliche Arbeitsverhältnisse zusammenzuzählen. Deshalb müssen Sie den Arbeitgeber beim Abschluss eines Arbeitsvertrages auch auf weitere bestehende Arbeitsverhältnisse hinweisen.

Der Arbeitgeber darf seine Zustimmung zu einem weiteren Arbeitsverhältnis verweigern, wenn

  • Ihre Leistung wegen Überarbeitung leidet
  • Sie eine weitere (Teilzeit-) Beschäftigung bei der Konkurrenz planen
  • Sie die zulässige Tagesarbeitszeit von 10 Stunden oder 48 Stunden für die Woche überschreiten.

Wechsel von Vollzeit- auf Teilzeitbeschäftigung

Unter folgenden Voraussetzungen können Sie Ihre Arbeitszeit verringern:

  • Ihr Arbeitsverhältnis besteht länger als sechs Monate
  • Ihr Arbeitgeber beschäftigt mehr als 15 Arbeitnehmer (ohne Auszubildende)
  • Der Teilzeitarbeit steht kein betrieblicher Grund entgegen.

Besonders an der letzten Voraussetzung könnte Ihr Wunsch nach mehr Freizeit scheitern. So, wenn die Verringerung der Arbeitszeit die Organisation, den Arbeitsablauf oder die Sicherheit im Betrieb wesentlich beeinträchtigt oder unverhältnismäßige Kosten verursacht. Der klassische Fall sind hier Schichtbetriebe.
Ihr Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, für eine weitere Arbeitskraft unverhältnismäßig hohe Kosten aufzubringen.

 

Die Antragsfrist

Sie wünschen sich die Verringerung Ihrer Arbeitszeit? Äußern Sie Ihren Wunsch gegenüber Ihrem Arbeitgeber (Personalleitung) mindestens drei Monate vor Beginn der geplanten Arbeitszeiteinschränkung. Die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit auf Tage/Wochen muss dabei angegeben werden. 

Gut zu wissen

Ihr Antrag ist ein Angebot zur Änderung des bestehenden Arbeitsvertrages. Formulieren Sie Ihren Antrag daher so, dass er vom Arbeitgeber durch ein einfaches "Ja" angenommen werden kann. Das heißt, der Inhalt Ihres Antrags muss so eindeutig sein, dass keine Unklarheiten über den dann geänderten Vertrag bestehen (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.11.2011, AZ 9 AZR 729/07).

 

Spätestens einen Monat vor dem beabsichtigten Beginn der Teilzeitbeschäftigung muss Ihr Arbeitgeber Ihnen schriftlich seine Entscheidung mitteilen. Lehnt er Ihren Antrag nicht innerhalb dieser Frist schriftlich ab, verringert sich Ihre Arbeitszeit automatisch wie beantragt.

Möchten Sie erneut Ihre Arbeitszeit noch weiter verringern, können Sie dies erst nach einer zweijährigen Wartezeit von Ihrem Arbeitgeber verlangen.

 

Stellen Sie den Antrag nicht leichtfertig!

Die Rückkehr zur Vollbeschäftigung ist nicht so leicht. Teilzeitbeschäftigte müssen grundsätzlich vorrangig berücksichtigt werden, wenn eine Vollzeitstelle zu besetzen ist. Dies gilt jedoch nur, wenn

  • die gleiche Eignung zu anderen Bewerbern vorliegt
  • keine entgegenstehenden betrieblichen Gründe vorhanden sind
  • die Interessen anderer (teilzeitbeschäftigter) Arbeitnehmer gewahrt werden.

Was ist neu ab 2019?

Am 01. Januar 2019 ist ein Gesetz zur Weiterentwicklung des Teilzeitrechts in Kraft getreten. Eine wichtige Neuerung ist die Einführung der sogenannten Brückenteilzeit. Bestimmte Arbeitnehmer können für einen festgelegten Zeitraum nun Teilzeit beantragen und im Anschluss direkt wieder in die Vollzeitbeschäftigung wechseln. Haben Sie Ihre Stunden aber schon vorher reduziert, können Sie nicht mehr in die Brückenteilzeit wechseln.

Aber auch für Arbeitnehmer, die nicht in den Genuss der Brückenteilzeit kommen können, hält die Gesetzesänderung einen Vorteil bereit. Der Wechsel in Vollzeit kann nämlich künftig wieder leichter werden.

Bisher trugen Sie als Arbeitnehmer die Beweislast dafür, dass es einen freien Vollzeitarbeitsplatz gibt und Sie genauso gut wie externe Arbeitnehmer geeignet sind. Diese Beweislast hat sich jetzt umgekehrt. Es ist nun am Arbeitgeber nachzuweisen, dass es keinen freien Arbeitsplatz gibt und andere Bewerber besser geeignet sind als der Teilzeitbeschäftigte. Außerdem haben Arbeitnehmer jetzt einen Anspruch auf einen Erörterungstermin. Dadurch sollen Sie schon frühzeitig Ihre Wünsche zur Änderung der Arbeitszeit mit dem Arbeitgeber besprechen können.

Mehrarbeit bei Teilzeitbeschäftigung

Überstunden sind durch Ihre Teilzeitbeschäftigung eigentlich passé. Schließlich haben Sie Ihre Arbeitszeit nicht reduziert, um mehr Zeit für mehr Arbeit zu haben. Überstunden können daher für Sie nur angeordnet werden, wenn sie im Arbeits- oder Tarifvertrag ausdrücklich vorgesehen sind.

Sollten Sie aber Mehrarbeit leisten (müssen), steht Ihnen lediglich der normale Stundenlohn ohne Überstundenzuschlag zu.

Tipp

Arbeiten Sie mehr Stunden als ein Vollzeitbeschäftigter in dem Betrieb, stehen Ihnen die gleichen Zuschläge wie einem Vollzeitbeschäftigten zu. Sie haben dann zuschlagspflichtige Überstunden geleistet.

 

Gleichbehandlung mit Vollzeitbeschäftigten

Auch als Teilzeitbeschäftigter sind Sie wie ein Kollege zu behandeln, der das volle Arbeitspensum erfüllt. Insbesondere haben Sie den gleichen - jedoch nur anteiligen - Anspruch auf Geldleistungen, Urlaubstage und Weiterbildungszeiten. Der Arbeitnehmerschutz steht Ihnen in vollem Umfang zu.

 
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