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Nebenberufliche Selbständigkeit

Nebenberufliche Selbständigkeit

16.03.2019

Sie träumen von Ihrem eigenen kleinen Unternehmen? Sie möchten Ihr eigener Chef sein? Scheuen sich jedoch vor dem finanziellen Risiko einer Unternehmensgründung? Denken Sie über die Möglichkeit nach, sich neben Ihrem Hauptjob selbständig zu machen!?

Voraussetzungen

Ihre nebenberufliche Selbständigkeit sollten Sie Ihrem Arbeitgeber anzeigen. Sie sind jedoch nicht auf seine Genehmigung angewiesen, soweit Sie folgendes beachten:

  • Ihr Unternehmen steht nicht in Konkurrenz mit Ihrem Arbeitgeber
  • Sie halten Ihre Pflichten aus dem Arbeitsvertrag ein
  • Sie verwenden keine Arbeitsmittel und Materialien Ihres Arbeitgebers für Ihr Unternehmen.

Beamte, Richter und ähnliche Berufsgruppen brauchen prinzipiell eine Genehmigung ihres Arbeitgebers für eine nebenberufliche Selbständigkeit.

Vor- und Nachteile

Wie alles im Leben hat auch die Gründung eines eigenen Unternehmens, besonders neben dem eigentlichen Job, Vor- und Nachteile. Einerseits können Sie auf diese Art ohne wirtschaftliche Existenzängste Ihre Geschäftsidee testen. Andererseits müssen Sie jedoch die zeitliche Mehrbelastung und weniger Freizeit in Kauf nehmen.

Der Weg in die nebenberufliche Selbständigkeit

Grundsätzlich ist jede Rechtsform für Ihr Unternehmen denkbar. Die meisten Gründer starten als Einzelunternehmer oder in Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR). Wählen Sie diese Unternehmensform, können Sie bis 250.000 Euro Umsatz erwirtschaften, ohne den Status eines Kleingewerbetreibenden (§ 1 HGB) zu verlieren. Beschäftigen Sie aber mehrere Arbeitnehmer, sieht das Finanzamt Ihren Betrieb als eingerichteten Gewerbebetrieb an und Sie verlieren den Status als Kleinunternehmer.

Gut zu wissen

Als Kleingewerbetreibender unterliegen Sie nicht den Vorschriften des Handelsgesetzbuches (HGB).

Das bedeutet, dass Sie nicht verpflichtet sind, Bilanzen, Eintragungen ins Handelsregister, Inventuren, Gewinn- und Verlustrechnungen zu vollziehen. Dies gilt, solange Sie nicht mehr als derzeit 60.000 Euro Gewinn im Jahr machen.

Als Einzelunternehmer oder GbR benötigen Sie kein Stammkapital. Sie haften allerdings mit Ihrem Privatvermögen.

Sie müssen Ihre selbständige Tätigkeit beim Gewerbeamt anmelden (§ 14 GewO). Je nach Gemeinde wird hier eine Anmeldegebühr bis zu 50 Euro erhoben. Das Gewerbeamt leitet die Anmeldung dann an Finanzamt und Berufsgenossenschaft weiter.  

Tipp

Bevor Sie die Gewerbeanmeldung vollziehen, prüfen Sie unbedingt die Kleinunternehmerregelung (§ 19 UStG). Umsatz ist nach § 12 UStG steuerpflichtig. Es kann zwischen Kleinunternehmerregelung und Regelunternehmer gewählt werden. Kleinunternehmer sind Gewerbetreibende, die im vergangenen Jahr einen Umsatz von bis zu 17.500 Euro erwirtschaftet haben und voraussichtlich im laufenden Jahr bis zu 50.000 Euro Umsatz machen. Bei der Kleinunternehmerregelung muss keine Umsatzsteuer ausgewiesen und abgeführt werden.

Steuer und Sozialversicherung

Umsatzsteuer

Der Umsatz ist zu versteuern. Dies ist immer dann der Fall, wenn Sie mehr als 17.500 Euro Umsatz im Vorjahr und mehr als 50.000 Euro Umsatz im laufenden Jahr erwirtschaften.

Gewerbesteuer

Mit der Anmeldung eines Gewerbes ist dieses steuerpflichtig. Es greift ein Freibetrag von 24.500 Euro pro Gewerbe.

Einkommenssteuer

Wird mit der selbständigen Nebentätigkeit mehr als 410 Euro Gewinn im Jahr erzielt, muss dieser versteuert werden. Dazu wird eine Einnahmeüberschussrechnung durchgeführt.

Krankenversicherung

Soweit für die selbständige Nebentätigkeit nicht mehr als 18 Stunden Wochenarbeitszeit aufgewendet werden und wirtschaftlich die Haupttätigkeit nicht überzogen wird, bleibt die Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung bestehen. Anderenfalls wird eine private Krankenversicherung erforderlich. Sprechen Sie am besten mit Ihrer Krankenversicherung.

Tipp

Die wöchentliche Arbeitszeit spielt wie gesagt für die Krankenversicherung eine Rolle. Wird für die selbständige Tätigkeit die Arbeitszeit von 18 Stunden pro Woche überschritten, ist es angezeigt, eine private Krankenversicherung abzuschließen.

Auch für die Bundesagentur für Arbeit ist die Wochenarbeitszeit wichtig. Hier gilt die Grenze von 15 Stunden pro Woche. Arbeitssuchende, die nebenbei selbständig tätig sind, verlieren dann nicht den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Hier ist allerdings dann auch noch der mögliche Hinzuverdienst zu beachten. Empfänger von Arbeitslosengeld 1 können bis zu 165 Euro im Monat, Empfänger von Arbeitslosengeld 2 bis zu 100 Euro im Monat und Studenten, die BAföG erhalten, bis zu 400 Euro im Monat dazu verdienen.

Rentenversicherung

Hier gilt grundsätzlich das zur Krankenversicherung Gesagte. Zur individuellen Klärung sprechen Sie am besten auch mit Ihrer Rentenversicherung.

Unfallversicherung

Die für den Hauptjob abgeschlossene Unfallversicherung greift auf die selbständige Nebentätigkeit nicht durch. Daher sollten Sie über den Abschluss einer separaten Unfallversicherung nachdenken.

Scheinselbständigkeit

Besonders am Anfang der selbständigen Tätigkeit besteht die Gefahr, dass aus rechtlicher Sicht keine "echte" Selbständigkeit vorliegt. Es gibt diverse Kriterien zur Bewertung einer sogenannten Scheinselbständigkeit. Einige davon sind:

  • Sie fügen sich allen Weisungen Ihres Auftraggebers,
  • Sie können Ihre Arbeitszeiten und Ihre Arbeitsstätte nicht frei gestalten,
  • Sie betreiben keine Akquise,
  • Sie bestimmen Ihre Honorare nicht selbst,
  • Sie beschäftigen keine Arbeitnehmer über 450 Euro-Jobber hinaus,
  • Sie sind im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig.

Wenn Sie jetzt feststellen, dass einige dieser Kriterien auf Sie zutreffen, werden Sie wahrscheinlich steuerlich und sozialversicherungsrechtlich als Arbeitnehmer eingestuft. In diesem Fall wird sich die Clearingstelle der Deutsche Rentenversicherung Bund mit einer Statusfeststellung an Sie wenden.

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Tags: Arbeitsrecht

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